Arbeitszeugnis professionell prüfen lassen
Rechtsanwalt Jonas Kainzinger entschlüsselt am Schrannenplatz in Erding den Geheimcode Ihres Arbeitszeugnisses und hilft Ihnen, Ihr Karrierepotenzial voll auszuschöpfen.
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Kostenfreie Erstberatung vereinbarenBei der Kanzlei VSP analysieren wir Ihr Arbeitszeugnis auf Formulierungen, die Ihre Chancen im Bewerbungsprozess beeinträchtigen können. Sie erhalten eine klare Einschätzung und konkrete Vorschläge zur Verbesserung.
Das Arbeitszeugnis ist eine wichtige Referenz im Bewerbungsprozess. Hinter scheinbar positiven Formulierungen können sich Abwertungen verbergen. Wir zeigen, was wirklich drinsteht – und wie Sie das Zeugnis verbessern.
Ein ungünstiges Zeugnis kann Ihre Chancen im Bewerbungsprozess deutlich senken. Mit einer Prüfung bekommen Sie Klarheit und konkrete nächste Schritte.
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Kostenfreie Erstberatung vereinbarenLernen Sie VSP Rechtsanwälte kennen. Wir stehen für kompetente Beratung in Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht und Versicherungsrecht – persönlich und lösungsorientiert in Erding.
In der "Zeugnissprache" können harmlos wirkende Formulierungen eine versteckte negative Bedeutung haben. Hier finden Sie einige typische Beispiele aus der Praxis.
Die Zeugnissprache verändert sich stetig und kann je nach Branche, Region und Unternehmensgröße variieren. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter. Eine pauschale Bewertung einzelner Formulierungen ist daher nicht immer möglich – der Gesamtkontext des Zeugnisses muss berücksichtigt werden.
Für eine umfassende und rechtssichere Analyse Ihres individuellen Arbeitszeugnisses empfehlen wir eine persönliche Beratung durch unsere spezialisierten Anwälte.
Investieren Sie in Ihre berufliche Zukunft und lassen Sie Ihr Zeugnis von Experten prüfen
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Kostenfreie Erstberatung vereinbarenHier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis und dessen Prüfung. Für eine individuelle Beratung zu Ihrem persönlichen Zeugnis kontaktieren Sie uns gerne.
Ja, nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) haben Sie als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Ihr Verlangen muss das Zeugnis auch Angaben über Leistung und Verhalten enthalten (qualifiziertes Zeugnis). Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Sie können aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn dafür ein berechtigter Anlass besteht, z.B. bei Vorgesetztenwechsel oder längerer Abwesenheit.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte folgende Bestandteile enthalten:
Die genaue Ausgestaltung kann je nach Branche und Position variieren. Wichtig ist, dass das Zeugnis vollständig, klar und widerspruchsfrei formuliert ist.
Das Wohlwollensprinzip besagt, dass ein Arbeitszeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren darf. Es muss daher grundsätzlich wohlwollend formuliert sein. Dies führt dazu, dass Arbeitszeugnisse in einer besonderen, teilweise verschlüsselten Sprache verfasst werden, bei der bestimmte Formulierungen oder das Weglassen üblicher positiver Beschreibungen negative Aussagen transportieren können.
Das Wohlwollensprinzip steht im Spannungsverhältnis zum Wahrheitsgrundsatz, nach dem ein Zeugnis keine falschen Angaben enthalten darf. Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, überdurchschnittliche Leistungen zu bestätigen, wenn diese nicht erbracht wurden. Sie müssen jedoch darauf achten, dass kritische Beurteilungen nicht durch ungewöhnliche oder mehrdeutige Formulierungen verschleiert werden.
Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der regulären gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Wenn Ihr Arbeitsverhältnis also am 31.03.2025 endet, können Sie Ihr Zeugnis grundsätzlich bis zum 31.12.2028 einfordern.
Für den Anspruch auf Berichtigung eines fehlerhaften Arbeitszeugnisses gilt die gleiche Verjährungsfrist. Es ist jedoch empfehlenswert, Korrekturen so früh wie möglich einzufordern, idealerweise innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Zeugnisses. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger kann es werden, Änderungen durchzusetzen, da Arbeitgeber argumentieren können, dass sie sich an Leistungen und Verhalten nicht mehr genau erinnern können.
Der genaue Kündigungsgrund muss in der Regel nicht im Arbeitszeugnis genannt werden. Es ist jedoch üblich, die Art der Beendigung zu erwähnen (z.B. "Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen" oder "auf eigenen Wunsch"). Wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, wird häufig nur ein neutraler Satz wie "Das Arbeitsverhältnis endet mit dem heutigen Tag" verwendet.
Als Arbeitnehmer können Sie beeinflussen, wie die Beendigung dargestellt wird. Wenn Sie selbst gekündigt haben, sollte dies positiv formuliert werden ("auf eigenen Wunsch"), da eine fehlende Angabe den Eindruck einer arbeitgeberseitigen Kündigung erwecken könnte. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung können Sie unter Umständen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs vereinbaren, dass die Beendigung neutral oder sogar als Eigenkündigung dargestellt wird.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis nicht zufrieden sind, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Die Erfolgsaussichten sind in der Regel gut, wenn Sie tatsächlich bessere Leistungen erbracht haben als im Zeugnis dargestellt. Unser erfahrenes Anwaltsteam unterstützt Sie gerne bei allen Schritten dieses Prozesses.
Jedes Arbeitszeugnis ist individuell und erfordert eine persönliche Bewertung. Kontaktieren Sie uns für eine detaillierte Analyse und professionelle Unterstützung bei der Optimierung Ihres Zeugnisses.
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