Kündigung in der Ausbildung: Was Azubis in Erding wissen müssen

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Anwaltskanzlei VSP Erding | Kündigung in der Ausbildung: Was Azubis in Erding wissen müssen

Einleitung: Wenn das Ausbildungsverhältnis in Gefahr ist

Regionaler Fall aus Erding: Ein Auszubildender zum Einzelhandelskaufmann in einem großen Erdinger Supermarkt erhielt nach mehreren Krankheitstagen eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, die Krankmeldungen seien vorgetäuscht gewesen. Durch schnelles anwaltliches Eingreifen konnte die Kündigung erfolgreich angefochten und das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt werden.

Die Kündigung während der Ausbildung ist für junge Menschen oft der erste ernsthafte Konflikt im Berufsleben. Besonders in der Region Erding, wo viele mittelständische Betriebe und Handwerksunternehmen ausbilden, kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe das Ausbildungsverhältnis beenden möchten.

Dabei unterscheidet sich das Ausbildungsverhältnis rechtlich erheblich von einem normalen Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber hat bewusst hohe Hürden für Kündigungen während der Ausbildung geschaffen, um die berufliche Zukunft junger Menschen zu schützen. Diese besonderen Schutzvorschriften gelten für alle Auszubildenden – vom angehenden Kfz-Mechatroniker in Dorfen über die Bürokauffrau in Wartenberg bis zum Industriemechaniker bei einem der großen Arbeitgeber im Landkreis Erding.

Die VSP Rechtsanwälte in Erding betreuen regelmäßig Auszubildende und Ausbildungsbetriebe bei Kündigungsfragen. Dabei zeigt sich: Viele Kündigungen sind rechtlich angreifbar, weil die strengen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Gleichzeitig gibt es aber auch Situationen, in denen eine Trennung für beide Seiten sinnvoll ist. Entscheidend ist dann, diese rechtssicher und fair zu gestalten.

Der besondere Kündigungsschutz für Auszubildende

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gewährt Auszubildenden einen außerordentlich starken Kündigungsschutz. Dieser geht weit über den normalen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer hinaus. Der Grund liegt auf der Hand: Die Ausbildung soll jungen Menschen eine solide berufliche Grundlage bieten. Eine vorschnelle Kündigung könnte diese Zukunftsperspektive zerstören.

Rechtlicher Hinweis: Nach § 22 BBiG gelten für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses besondere Regelungen. Diese sind zwingend und können nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu Ungunsten des Auszubildenden geändert werden.

Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit dem ersten Tag der Ausbildung. Anders als bei normalen Arbeitsverhältnissen gibt es keine Wartezeit. Selbst in der Probezeit, die maximal vier Monate dauern darf, genießen Auszubildende bereits einen gewissen Schutz. Zwar kann in dieser Zeit noch relativ einfach gekündigt werden, aber auch hier müssen bestimmte Formalien eingehalten werden.

Nach Ablauf der Probezeit wird der Kündigungsschutz noch stärker. Eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Das bedeutet: Der Betrieb kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Betriebsgröße – also auch in kleinen Handwerksbetrieben in Erding oder den umliegenden Gemeinden.

Besonders geschützt sind auch minderjährige Auszubildende. Bei ihnen müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) in alle wichtigen Entscheidungen einbezogen werden. Eine Kündigung gegenüber einem minderjährigen Azubi muss auch den Eltern zugehen, sonst ist sie unwirksam.

Schwangere Auszubildende und Azubis in Elternzeit genießen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Schwerbehinderte Auszubildende sind durch das SGB IX geschützt. In diesen Fällen muss vor einer Kündigung das Integrationsamt zustimmen.

Die verschiedenen Kündigungsarten während der Ausbildung

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet vier verschiedene Arten, wie ein Ausbildungsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann. Jede hat ihre eigenen Voraussetzungen und Besonderheiten:

1. Kündigung während der Probezeit

Die Probezeit dient beiden Seiten dazu, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Ausbildung passt. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden – ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Wichtiger Hinweis: Auch die Kündigung in der Probezeit muss schriftlich erfolgen! Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Azubi nicht mehr zur Arbeit erscheint.

In der Praxis erleben wir bei VSP Rechtsanwälte immer wieder, dass Ausbildungsbetriebe in Erding und Umgebung diese Formvorschrift nicht beachten. Ein Ausbilder sagt zum Azubi: „Das wird nichts mit uns, du brauchst morgen nicht mehr zu kommen.“ Rechtlich ist das Ausbildungsverhältnis dann aber noch nicht beendet!

2. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Das bedeutet: Es muss ein so schwerwiegender Grund vorliegen, dass dem Betrieb die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Typische Kündigungsgründe aus der Praxis in Erding sind:

  • Diebstahl im Betrieb (selbst bei geringwertigen Sachen)
  • Unentschuldigtes Fehlen in Berufsschule oder Betrieb
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
  • Vortäuschen einer Krankheit
  • Konkurrenztätigkeit ohne Erlaubnis

Aber Achtung: Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt sofort eine fristlose Kündigung. In vielen Fällen muss der Betrieb zunächst abmahnen. Nur bei besonders schweren Verstößen kann ausnahmsweise sofort gekündigt werden.

3. Kündigung durch den Auszubildenden

Auszubildende haben es rechtlich leichter, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Sie können nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen wollen.

Beispiel aus der Region: Eine Auszubildende zur Industriekauffrau bei einem Erdinger Maschinenbauunternehmen merkte nach einem Jahr, dass ihr der soziale Bereich mehr liegt. Sie kündigte ordnungsgemäß mit vier Wochen Frist, um eine Ausbildung zur Erzieherin zu beginnen. Die Kündigung war wirksam, obwohl der Betrieb sie gerne behalten hätte.

Wichtig: Der Azubi muss in der Kündigung angeben, dass er die Berufsausbildung aufgibt oder den Beruf wechseln will. Eine Kündigung „aus persönlichen Gründen“ reicht nicht aus. Auch darf der Azubi nicht kündigen, um die gleiche Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen – das wäre rechtsmissbräuchlich.

4. Aufhebungsvertrag

Streng genommen keine Kündigung, aber in der Praxis sehr wichtig: der Aufhebungsvertrag. Hier einigen sich Betrieb und Azubi einvernehmlich darauf, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Das kann für beide Seiten Vorteile haben: Man vermeidet einen Rechtsstreit, kann das Beendigungsdatum frei wählen und formuliert meist ein wohlwollendes Zeugnis.

Kündigungsgründe und wichtige Fristen im Detail

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, führt in der Praxis oft zu Streit. Die Gerichte – auch das Arbeitsgericht München, das für den Landkreis Erding zuständig ist – haben hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Die häufigsten Kündigungsgründe in der Praxis sind verhaltensbedingt. Dabei kommt es entscheidend auf die Schwere des Fehlverhaltens an:

Rechtlicher Grundsatz: Je schwerer das Fehlverhalten, desto eher ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Bei leichteren Verstößen muss in der Regel zunächst abgemahnt werden. Erst bei wiederholtem Fehlverhalten trotz Abmahnung ist dann eine Kündigung möglich.

Unentschuldigtes Fehlen ist ein klassischer Kündigungsgrund. Aber: Ein einmaliges Fehlen rechtfertigt meist noch keine Kündigung. Anders sieht es aus, wenn der Azubi mehrere Tage unentschuldigt fehlt oder trotz Abmahnung immer wieder zu spät kommt. Besonders streng sind die Gerichte beim Fehlen in der Berufsschule, da die Schulpflicht eine zentrale Pflicht des Auszubildenden ist.

Straftaten im Betrieb führen fast immer zur fristlosen Kündigung. Das gilt selbst bei kleinen Diebstählen – das berühmte „Kündigungsbrötchen“ gibt es auch in der Ausbildung. Wer als Azubi in der Bäckerei ein Brötchen ohne Bezahlung isst, riskiert die fristlose Kündigung. Die Erdinger Betriebe handhaben das unterschiedlich streng, rechtlich wäre die Kündigung aber meist möglich.

Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz sind ebenfalls schwerwiegende Kündigungsgründe. Wer betrunken zur Arbeit erscheint oder während der Arbeitszeit trinkt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Bei einer Alkoholabhängigkeit ist die Rechtslage komplexer – hier kann eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommen, aber nur nach erfolgloser Therapie.

Personenbedingte Kündigungsgründe

Schwieriger sind Kündigungen aus personenbedingten Gründen. Hier kann der Azubi nichts für den Kündigungsgrund. Trotzdem kann das Ausbildungsverhältnis unzumutbar werden.

Krankheit allein ist kein Kündigungsgrund! Selbst längere Krankheiten rechtfertigen meist keine Kündigung. Anders kann es sein, wenn feststeht, dass der Azubi das Ausbildungsziel nicht mehr erreichen kann – etwa weil er dauerhaft die körperlichen Anforderungen des Berufs nicht mehr erfüllt.

Warnung: Wer eine Krankheit vortäuscht, begeht einen schweren Vertrauensbruch. Das rechtfertigt eine fristlose Kündigung! Betriebe dürfen bei begründeten Zweifeln einen Detektiv einsetzen oder den Azubi zum Betriebsarzt schicken.

Mangelnde Eignung kann theoretisch ein Kündigungsgrund sein, ist aber in der Praxis schwer durchzusetzen. Schlechte Noten in der Berufsschule allein reichen nicht. Der Betrieb muss nachweisen, dass der Azubi trotz ausreichender Unterstützung das Ausbildungsziel nicht erreichen kann.

Wichtige Fristen bei der Kündigung

Die Einhaltung von Fristen ist bei Kündigungen essentiell:

1. Zweiwochenfrist bei fristloser Kündigung: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Wartet der Betrieb länger, ist nur noch eine Abmahnung möglich.

2. Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage: Will der Azubi gegen eine Kündigung vorgehen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war!

3. Vierwöchige Kündigungsfrist des Azubis: Bei der Kündigung durch den Auszubildenden beträgt die Frist vier Wochen. Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen, nicht nur zum Monatsende.

So gehen Sie bei einer Kündigung richtig vor

Eine Kündigung ist für Auszubildende oft ein Schock. Wichtig ist dann, besonnen zu reagieren und die richtigen Schritte einzuleiten. Die VSP Rechtsanwälte in Erding haben eine Checkliste entwickelt, die sich in der Praxis bewährt hat:

Checkliste bei Erhalt einer Kündigung:
  • ✓ Ruhe bewahren und Kündigung genau durchlesen
  • ✓ Datum des Zugangs notieren (wichtig für Fristen!)
  • ✓ Kopie der Kündigung machen
  • ✓ Nicht vorschnell etwas unterschreiben
  • ✓ Keine Schuldeingeständnisse machen
  • Betriebsrat informieren (falls vorhanden)
  • ✓ Berufsschule informieren
  • ✓ Innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden
  • ✓ Schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen
  • ✓ Alle Unterlagen sammeln (Ausbildungsvertrag, Zeugnisse, Abmahnungen etc.)

Die ersten 48 Stunden sind entscheidend

Gerade bei fristlosen Kündigungen kommt es auf schnelles Handeln an. Der Betrieb hat nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen. Diese kurze Frist kann man nutzen: Wer dem Betrieb geschickt Steine in den Weg legt, kann manchmal die Frist verstreichen lassen.

Beispiel aus der Praxis: Ein Azubi in einem Erdinger Autohaus soll einen Kollegen beleidigt haben. Der Chef erfährt am Montag davon. Er will den Azubi anhören, der meldet sich aber krank. Am Donnerstag der zweiten Woche kommt der Azubi mit einem Anwalt zur Anhörung. Der Anwalt stellt viele Fragen, fordert Bedenkzeit. Plötzlich wird die Zeit knapp – und die Zweiwochenfrist ist verstrichen.

Die Anhörung vor der Kündigung

Bei vielen Kündigungen muss der Azubi vorher angehört werden. Das gilt immer, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Aber auch ohne Betriebsrat führen viele Betriebe eine Anhörung durch – schon um den Sachverhalt aufzuklären.

Tipps für die Anhörung:

  • Sie dürfen eine Vertrauensperson mitnehmen (Betriebsrat, Eltern, auch einen Anwalt)
  • Sie müssen nicht sofort antworten – Bedenkzeit ist erlaubt
  • Lassen Sie sich den Vorwurf genau erklären
  • Machen Sie sich Notizen oder lassen Sie ein Protokoll anfertigen
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen

Kündigungsschutzklage – ja oder nein?

Nicht jede Kündigung muss vor Gericht landen. Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung besser. Die VSP Rechtsanwälte prüfen immer beide Wege:

Vorteile einer Klage:

  • Chance auf Fortsetzung der Ausbildung
  • Druckmittel für einen guten Aufhebungsvertrag
  • Mögliche Abfindung
  • Klärung für das Zeugnis

Nachteile einer Klage:

  • Belastung des Verhältnisses bei Fortsetzung
  • Kosten (wobei oft Prozesskostenhilfe möglich ist)
  • Zeitaufwand
  • Unsicherer Ausgang

In vielen Fällen führt allein die Klageerhebung zu Vergleichsverhandlungen. Gerade kleinere Betriebe in Erding und Umgebung scheuen den Aufwand eines Prozesses und sind oft zu einer gütlichen Einigung bereit.

Rechtliche Folgen und Ihre Ansprüche als Azubi

Eine Kündigung hat weitreichende Folgen – nicht nur für die berufliche Zukunft, sondern auch finanziell und rechtlich. Auszubildende sollten ihre Ansprüche kennen und durchsetzen.

Finanzielle Ansprüche bei Kündigung

Zunächst die gute Nachricht: Alle bis zur Kündigung erarbeiteten Ansprüche bleiben bestehen. Das betrifft:

  • Ausstehende Ausbildungsvergütung
  • Anteiliger Urlaub
  • Überstundenvergütung (falls vereinbart)
  • Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld (anteilig)
Rechtlicher Hinweis: Der Ausbildungsbetrieb darf keine Gegenforderungen mit der letzten Vergütung verrechnen, ohne dass Sie zustimmen. Schadensersatzforderungen müssen separat geltend gemacht werden.

Bei einer unwirksamen Kündigung haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Fortzahlung der Vergütung. Das gilt auch für die Zeit des Prozesses! Viele Azubis wissen nicht: Wenn Sie die Kündigungsschutzklage gewinnen, muss der Betrieb die Vergütung für die gesamte Zwischenzeit nachzahlen.

Das Ausbildungszeugnis

Jeder Azubi hat Anspruch auf ein Zeugnis – auch bei Kündigung. Dabei unterscheidet man:

  • Einfaches Zeugnis: Nur Tätigkeiten und Dauer
  • Qualifiziertes Zeugnis: Mit Bewertung von Leistung und Verhalten

Bei einer Kündigung ist die Zeugnisformulierung oft streitig. Formulierungen wie „er/sie verlässt uns auf eigenen Wunsch“ oder „das Ausbildungsverhältnis endet am…“ sind neutral. Problematisch wird es bei der Schlussformel: Fehlt der Dank und die guten Wünsche, ist das ein schlechtes Zeichen für künftige Arbeitgeber.

Praxistipp aus Erding: Ein Azubi eines Erdinger Handwerksbetriebs erhielt nach fristloser Kündigung ein vernichtendes Zeugnis. Durch anwaltliche Intervention konnte ein neutrales Zeugnis mit der Gesamtnote „befriedigend“ erreicht werden. Der Azubi fand problemlos einen neuen Ausbildungsplatz in Dorfen.

Arbeitslosengeld und Sperrzeit

Nach einer Kündigung sollten Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden. Aber Vorsicht: Bei einer fristlosen Kündigung droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Das bedeutet: In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld.

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn:

  • Die Kündigung unwirksam war (deshalb Klage erheben!)
  • Ein wichtiger Grund für eine eigene Kündigung vorlag
  • Ein Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund geschlossen wurde

Die Agentur für Arbeit Erding prüft jeden Fall einzeln. Mit anwaltlicher Hilfe lässt sich oft eine Sperrzeit vermeiden oder verkürzen.

Fortsetzung der Ausbildung

Das wichtigste Ziel ist meist, die Ausbildung fortzusetzen. Folgende Wege gibt es:

  1. Im selben Betrieb: Nach gewonnener Kündigungsschutzklage
  2. In einem neuen Betrieb: Mit Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit
  3. Außerbetriebliche Ausbildung: Über Bildungsträger
  4. Externenprüfung: Bei ausreichender Praxiserfahrung

Die IHK München (zuständig für Erding) und die Handwerkskammer für München und Oberbayern unterstützen bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz. Oft können Azubis nahtlos in einem anderen Betrieb weitermachen.

Prävention und professionelle Hilfe in Erding

Die beste Kündigung ist die, die gar nicht erst ausgesprochen wird. Viele Konflikte in der Ausbildung lassen sich durch rechtzeitige Intervention lösen. Die VSP Rechtsanwälte in Erding setzen daher stark auf Prävention.

Warnsignale frühzeitig erkennen

Kündigungen kommen selten aus heiterem Himmel. Meist gibt es Warnsignale:

Alarmsignale im Ausbildungsverhältnis:
  • ⚠️ Häufige Kritik an Ihrer Arbeit
  • ⚠️ Ausschluss von Besprechungen oder Schulungen
  • ⚠️ Übertragung nur noch einfacher Aufgaben
  • ⚠️ Gespräche über Ihre Zukunft im Betrieb
  • ⚠️ Aufforderung zur Krankmeldung bei Kleinigkeiten
  • ⚠️ Plötzliche Dokumentation aller Fehler

Wer diese Signale erkennt, sollte das Gespräch suchen. Oft hilft ein klärendes Gespräch mit dem Ausbilder. Bei größeren Betrieben kann der Betriebsrat vermitteln. Die Ausbildungsberater der IHK und HWK bieten kostenlose Schlichtung an.

Kosten der anwaltlichen Vertretung

Viele Azubis schrecken vor anwaltlicher Hilfe zurück – aus Angst vor den Kosten. Diese Sorge ist meist unbegründet:

  • Erstberatung bei VSP oft kostenlos oder vergünstigt
  • Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen
  • Rechtsschutzversicherung der Eltern greift oft
  • Gewerkschaftsmitglieder haben Rechtsschutz
  • Bei Erfolg trägt der Gegner die Kosten

Selbst ohne diese Hilfen sind die Kosten überschaubar. Eine Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz kostet je nach Vergütung oft nur wenige hundert Euro – eine Investition in die berufliche Zukunft.

Besonderheiten in verschiedenen Branchen

Je nach Ausbildungsberuf gibt es Besonderheiten zu beachten:

Branchenspezifische Hinweise für Erding:

Handwerk: Kleine Betriebe haben oft keinen Betriebsrat. Dafür ist das Verhältnis persönlicher. Konflikte lassen sich oft im direkten Gespräch lösen.

Einzelhandel: Die großen Ketten in Erding haben meist Betriebsräte und klare Prozesse. Kündigungen sind seltener, dafür oft besser vorbereitet.

Industrie: Bei Erdinger Industriebetrieben gelten oft Tarifverträge mit zusätzlichem Kündigungsschutz. Der Betriebsrat muss immer einbezogen werden.

Gastronomie: Hohe Fluktuation, oft Konflikte wegen Arbeitszeiten. Dokumentation von Überstunden wichtig!

Nach der Kündigung: Wie geht es weiter?

Eine Kündigung ist nicht das Ende der Welt. Viele erfolgreiche Berufslaufbahnen hatten holprige Anfänge. Wichtig ist, aus der Situation zu lernen und die richtigen Schlüsse zu ziehen:

  • War es der falsche Beruf? Dann Neuorientierung!
  • War es der falsche Betrieb? Dann gleiche Ausbildung woanders!
  • Waren es eigene Fehler? Dann daraus lernen!

Die Region Erding bietet vielfältige Möglichkeiten für einen Neustart. Der Fachkräftemangel führt dazu, dass auch Azubis mit schwieriger Vorgeschichte eine zweite Chance bekommen. Entscheidend ist, offen mit der Situation umzugehen und aus Fehlern zu lernen.

Fazit: Eine Kündigung in der Ausbildung ist eine ernste Sache, aber kein Weltuntergang. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung lässt sich oft eine gute Lösung finden – sei es die Rücknahme der Kündigung, ein fairer Aufhebungsvertrag oder ein erfolgreicher Neustart. Entscheidend ist, schnell zu handeln und professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Erstberatung bei Kündigung in der Ausbildung

Sie haben eine Kündigung erhalten oder erwägen selbst zu kündigen? Die VSP Rechtsanwälte in Erding sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und kennen die Besonderheiten des Ausbildungsrechts.

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Jonas Kainzinger und das Team der VSP Rechtsanwälte Erding

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Jonas Kainzinger

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