Vermächtnis im Erbrecht: So sichern Sie Ihren Anspruch, wenn das Grundstück verschenkt wurde!

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Erfahren Sie, wie Sie Ihren Vermächtnisanspruch sichern können, wenn das vermachte Grundstück schenkweise übertragen wurde, und welche rechtlichen Schritte notwendig sind, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Inhalt dieses Beitrages:

Vermächtnis im Erbrecht: So sichern Sie Ihren Anspruch, wenn das Grundstück verschenkt wurde!

Einleitung

Die Frage, wie mit einem Vermächtnis umzugehen ist, wenn der Erblasser ein Grundstück schenkweise an einen anderen übertragen hat, ist eine komplexe Angelegenheit im Erbrecht. Dieser Blogbeitrag soll Klarheit über die rechtlichen Grundlagen, die Ansprüche der Bedachten und die Vorgehensweise zur Durchsetzung dieser Ansprüche schaffen.

Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung, durch die der Erblasser einem Dritten (dem Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag hinterlässt, ohne diesen zum Erben zu machen. Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben oder einem anderen Begünstigten.

Rechtliche Grundlagen

§ 2288 Abs. 1 BGB

Nach § 2288 Abs. 1 BGB gilt: Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

Diese Regelung schützt den Vermächtnisnehmer vor böswilligen Handlungen des Erblassers, die das Vermächtnis vereiteln sollen. In einem solchen Fall hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf den Wert des zerstörten oder entwendeten Gegenstands.

§ 2288 Abs. 2 BGB

Nach § 2288 Abs. 2 BGB gilt: Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

Dies bedeutet, dass wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand schenkweise an einen Dritten übertragen hat, der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gegen den Beschenkten geltend machen kann, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, den Vermächtnisgegenstand zu ersetzen.

Ansprüche des Vermächtnisnehmers

Wenn ein Vermächtnis nicht erfüllt werden kann, weil der Erblasser den vermachten Gegenstand verschenkt hat, steht dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den Beschenkten zu. Der Vermächtnisnehmer kann in diesem Fall den Wert des vermachten Gegenstands vom Beschenkten verlangen.

Durchsetzung der Ansprüche

  1. Anspruch gegen den Erben: Zunächst muss der Vermächtnisnehmer prüfen, ob der Erbe den Vermächtnisgegenstand oder dessen Wert ersetzen kann. Wenn der Erbe hierzu nicht in der Lage ist, kann der Vermächtnisnehmer den Beschenkten in Anspruch nehmen.
  2. Anspruch gegen den Beschenkten: Der Anspruch gegen den Beschenkten basiert auf dem § 2288 Abs. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer muss nachweisen, dass der Erblasser den Gegenstand schenkweise übertragen hat und dass der Erbe nicht in der Lage ist, den Vermächtnisgegenstand zu ersetzen.
  3. Rechtsweg: Sollte der Beschenkte den Anspruch nicht freiwillig erfüllen, bleibt dem Vermächtnisnehmer der Rechtsweg offen. Es empfiehlt sich, einen Anwalt einzuschalten, um die Ansprüche durchzusetzen.

Beispielhafte Szenarien

Szenario 1: Schenkung an einen Verwandten Ein Erblasser vermacht seiner Tochter ein Grundstück. Kurz vor seinem Tod schenkt er das Grundstück seinem Sohn. Die Tochter kann nun gemäß § 2288 Abs. 2 BGB den Wert des Grundstücks von ihrem Bruder verlangen.

Szenario 2: Verkauf statt Schenkung Verkauft der Erblasser das vermachte Grundstück statt es zu verschenken, greift § 2288 Abs. 2 BGB nicht. Der Vermächtnisnehmer hat dann lediglich einen Anspruch auf den Verkaufserlös, soweit dieser noch im Nachlass vorhanden ist.

Fazit

Vermächtnisse sind ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts und können zu komplexen rechtlichen Fragestellungen führen, insbesondere wenn der vermachte Gegenstand vor dem Tod des Erblassers verschenkt wird. Die gesetzlichen Regelungen des BGB bieten jedoch klare Ansprüche und Wege zur Durchsetzung. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche effektiv geltend zu machen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei kompetent zur Seite und unterstützt Sie in allen Fragen rund um das Thema Vermächtnis und Erbrecht.

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, VSP Erding, hat sich das Erbrecht spezialisiert. Wir bieten professionelle und durchsetzungsstarke Rechtsberatung und Vertretung.

Unser Angebot

  • Kostenlose Erstberatung: Wir bieten Ihnen eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung an, um Ihren Fall zu bewerten und Ihnen eine erste Einschätzung zu geben.
  • Engagierte Vertretung: Unser Team ist engagiert und zielorientiert, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.
  • Kenntnis der Gegenseite: Wir kennen die Strategien und Tricks der Gegenseite und wissen, wie wir Ihre Interessen effektiv verteidigen können.

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Jonas Kainzinger

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